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kaufmann
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« Antwort #16 am: 09. Februar 2010, 11:27:24 » |
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Grundsätzlich ist die Auskunft des Arbeitsamtes richtig, wenn es die Zahlung von Kindergeld davon abhängig macht, ob der Antragsteller den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. In diesem Fall würde das heissen, ob der Antragsteller in D noch Steuern, Sozialabgaben bezahlt oder eine entsprechende "Bindung" an solche noch vorhanden ist. Wenn das nicht der Fall ist und Deine Frau tatsächlich alle Brücken in dieser Hinsicht in D abgebrochen hat, hat sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr.
Ich würde Dir auch raten, Dich nicht weiter mit irgendwelchen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder des EU-Rechts zu verheddern. Diese sind inzwischen derart kompliziert und oft auch widersprüchlich, sodass man sich über die Auslegung juristisch trefflich darüber streiten kann.
Ihr bekommt auf jeden Fall das englische Kindergeld, und, wenn einer von euch beiden in GB arbeitet, auch den sogenannten "Tax Credit Award". Beides zusammen erreicht meist die Höhe des deutschen Kindergeldes.
Deswegen ist es müssig und überflüssig, mit Behörden weiterhin zu diskutieren. Auch wenn ein Anspruch auf Kindergeld aus D bestünde, würde die Zahlung sowieso eingestellt, sobald englisches Child Benefit und der Tax Credit Award gezahlt wird.
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